SCHNEE UND BERG SPORT
ZÜRICH
DER CREDIT SUISSE GROUP
Version 2.0
I. Grundlagen
Art. 1 Name, Sitz
1 Unter dem Namen SCHNEE UND BERG SPORT ZÜRICH DER CREDIT SUISSE GROUP (Verein)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB) mit Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
1 Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern die Ausübung von Schnee- und Bergsportarten
zu ermöglichen.
2 Dies umfasst insbesondere alpine und nordische Disziplinen sowie Alpinismus und
Wandern.
3 Das Tätigkeitsprogramm beinhaltet Saisonvorbereitungen, Wettkampfvorbereitungen,
Wettkampftrainings, Durchführung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und
Ausflügen.
4 Der Verein fördert die Kameradschaft unter den Mitgliedern sowie den Kontakt
unter den aktiven und pensionierten Mitarbeitenden der CREDIT SUISSE GROUP - Gesellschaften.
5 Die Förderung des Sports und der Gesundheit der Mitglieder sind zentrale
Anliegen des Vereins.
Art. 3 Verhältnis zu Organisationen
1 Der Verein kann insbesondere anderen Organisationen mit gleichgerichteter Zielsetzung
beitreten.
2 Er tritt dem SPORTCLUB ZÜRICH DER CREDIT SUISSE GROUP (Sportclub) bei.
3 Der Verein anerkennt die Statuten des Sportclubs sowie des SPORTVERBANDS DER
CREDIT SUISSE GROUP (Sportverband).
Art. 4 Obliegenheiten
1 Der Verein nimmt Empfehlungen des Sportclubs sowie des Sportverbands entgegen.
2 Er legt Statutenänderungen dem Sportclub zur Überprüfung vor.
II. Mitgliedschaft
Art. 5 Mitglieder
1 Der Verein besteht aus mindestens zehn Aktivmitgliedern, die aktive oder pensionierte
Mitarbeitende einer CREDIT SUISSE GROUP - Gesellschaft sind.
2 Der Verein kennt Aktiv- und Ehrenmitglieder.
3 Die Ehrenmitgliedschaft wird für ausserordentliche Verdienste zugunsten
des Vereins durch den Vorstand verliehen.
Art. 6 Mitgliederbeiträge
1 Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
2 Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt,
beträgt aber höchstens CHF 100.-.
3 Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrags befreit.
4 Der Verein kann für das Inkasso eine Drittperson beauftragen.
Art. 7 Aufnahme
1 Als Aktivmitglieder können aktive oder pensionierte Mitarbeitende der CREDIT
SUISSE GROUP - Gesellschaften sowie deren Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung
des 18. Altersjahres aufgenommen werden.
2 Der Beitritt zum Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung und durch
den Eintrag in die Mitgliederliste.
Art. 8 Ansprüche
1 Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins.
2 Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied oder das Mitglied, dessen Mitgliedschaft
erloschen ist, hat weder Anspruch auf das Vermögen des Vereins noch auf Rückerstattung
von Beiträgen.
Art. 9 Verlust der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres, wenn die persönlichen Voraussetzungen
gemäss Artikel 7 Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
2 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
3 Ein Mitglied wird insbesondere ausgeschlossen, wenn es absichtlich und fortgesetzt
trotz Mahnung seinen Pflichten dem Verein gegenüber nicht nachkommt oder den
Interessen des Vereins anderweitig schadet.
4 Der Beschluss des Vorstands ist endgültig und wird nicht begründet.
Art. 10 Austritt
1 Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jeweils auf die
nächstfolgende ordentliche Mitgliederversammlung erklärt werden.
III. Organe
Art. 11 Organe
1 Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Kontrollstelle
A. Mitgliederversammlung
Art. 12 Kompetenzen der Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
2 Sie erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht aufgrund der Statuten anderen
Organen übertragen worden sind.
3 Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
c) Wahl bzw. Abwahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder
d) Wahl bzw. Abwahl der Revisoren und Revisorinnen
e) Änderung der Statuten
f) Auflösung des Vereins
g) Abnahme des Jahresberichts
h) Genehmigung des Kassenberichts (Jahresrechnung) und des Berichts der Kontrollstelle
i) Déchargeerteilung an den Vorstand
j) Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
k) Beschlussfassung über weitere Angelegenheiten gemäss Antrag des Vorstands
oder der Mitglieder
4 Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens
10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten oder
an die Präsidentin einzureichen.
5 Nur innert Frist eingereichte Anträge müssen an der Mitgliederversammlung
zur Behandlung gebracht werden.
Art. 13 Ordentliche/Ausserordentliche Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
2 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen wenn
es die Umstände erfordern oder wenn es mindestens 30 Mitglieder in einer von
ihnen unterzeichneten Eingabe mit Angabe des Zwecks der Einberufung verlangen.
Art. 14 Einberufung
1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung
an die Mitglieder.
2 Die Einladung hat mindestens 20 Tage vor dem festgesetzten Datum unter Angabe
der Traktanden zu erfolgen.
Art. 15 Versammlungsleitung und Protokollführung
1 Die Mitgliederversammlungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin,
bei dessen oder deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet.
2 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und den
Vorstandsmitgliedern des Vereins innert Monatsfrist zuzustellen.
Art. 16 Abstimmung und Wahlen
1 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2 Der Vorstand ist stimmberechtigt.
3 Bei Wahlen und Abstimmungen (ausser bei Statutenänderungen und bei Auflösung
des Vereins) entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
4 Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
5 Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt, es sei denn, ein Drittel
der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.
B. Vorstand
Art. 17 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, die von der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt werden.
2 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 18 Konstituierung
1 Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Mitgliederversammlung
gewählt; im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 19 Vertretung des Vereins
1 Alle Vorstandsmitglieder sind für den Verein kollektivzeichnungsberechtigt
mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Art. 20 Aufgaben des Vorstands
1 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet
in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind.
2 Er ist befugt, alle Beschlüsse zu fassen und alle Massnahmen zu treffen,
die nach seinem Ermessen zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig oder wünschenswert
sind.
3 Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren
Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen
festlegen.
4 Dem Vorstand obliegt insbesondere
a) Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter
Bekanntgabe der Traktanden
b) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
c) Ausarbeitung und Durchführung des Tätigkeitsprogramms
d) Antragstellung an die Mitgliederversammlung über Geschäfte, die nicht
in seine Kompetenz fallen
e) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
f) Verwaltung des Vermögens
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Überprüfung und Ausführung der Empfehlungen des Sportclubs und
des Sportverbands
Art. 21 Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen
1 Vorstandssitzungen sind in der Regel durch den Präsidenten oder die Präsidentin
unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin einzuberufen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin (bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied)
leitet die Sitzung.
3 Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und allen Vorstandsmitgliedern
innert Monatsfrist zuzustellen.
Art. 22 Teilnahme an den Sitzungen und Vertretung
1 Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen.
Art. 23 Quorum und Beschlüsse
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
2 Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit.
3 Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
C. Kontrollstelle
Art. 24 Wahl und Zusammensetzung
1 Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei von der Mitgliederversammlung
jeweils auf ein Jahr gewählten Revisoren oder Revisorinnen, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen.
2 Die Wiederwahl ist zulässig.
Art. 25 Aufgaben
1 Die Kontrollstelle hat das Rechnungswesen und die Jahresrechnung zu überprüfen.
2 Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
IV. Allgemeines
Art. 26 Geschäftsjahr
1 Das Geschäftsjahr des Vereins dauert vom 1. Juli bis 30. Juni.
2 Die Jahresrechnung wird auf den 30. Juni abgeschlossen.
Art. 27 Haftung
1 Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen;
die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 28 Statutenänderung
1 Statutenänderungen können durch die Mitgliederversammlung vorgenommen
werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder erforderlich ist.
V. Liquidation
Art. 29 Auflösung
1 Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung beschlossen
werden, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Auflösung
zustimmt.
2 Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung
nicht eine andere Person betraut.
Art. 30 Verwendung des Vereinsvermögens
1 Das bei Auflösung vorhandene Vermögen fällt dem Sportclub zu,
sofern sich innert zwei Jahren nach beschlossener Auflösung keine Nachfolgeorganisation
gebildet hat.
Beschlossen an der ordentlichen Mitgliederversammlung in Zürich vom 3. November
2006.
SCHNEE UND BERG SPORT ZÜRICH DER CREDIT SUISSE GROUP
Thomas P. Rothenhäusler Paul
J. Bachmman
Präsident Aktuar
Änderungsnachweis
GV 3.11.2006 Neue Statuten
Version 2.0 Genehmigung der neuen Statuten
GV 2.11.2001 Statutenänderung
Version 1.1 Artikel 16, Absatz 2:
bisher: 2 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
neu: 2 Bei Wahlen und Abstimmungen (ausser bei Statutenänderungen und bei
Auflösung des Clubs) entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
GV 3.11.2000 Neue Statuten
Version 1.0 Genehmigung der neuen Statuten
Datum und Zeit Druck: 06.11.2006 22:32:00
Dokument Name: Statuten Schnee und Berg Sport Version 2.0 061103.doc